SKG Ober-Ramstadt e. V.
Sport- und Kulturgemeinschaft

Satzung

Satzung

§ 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sport- und Kulturgemeinschaft Ober-Ramstadt e.V.

Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Abteilungen des Vereines sind:

Turnabteilung 1905, Schützengesellschaft Tell 05, Handharmonika Spielring 1938

§ 2      Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung  des Sports sowie von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Satzungszweck Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch  die Pflege des Liedgutes in Verbindung mit musikalischen Auftritten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Zur Erledigung der Geschäfts­führungs­aufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haus­halts­rechtlichen Möglich­keiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Nachgewiesene Aufwendungen werden ersetzt oder es wird die Ehrenamtspauschale in angemessener Höhe gewährt.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen Nachweis nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und ähnliches. Der Anspruch auf Kostenerstattung gegen Nachweis kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe der Kostenerstattung gegen Nachweis nach § 670 BGB festsetzen.

 

§ 4     Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/­Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Landessportbund Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.

§ 5          Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

§ 7      Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8      Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9      Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und den Abteilungsleitern. Der  1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

·     Führung der laufenden Geschäfte,

·     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

·     Einberufung der Mitgliederversammlung,

·     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

·     Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

·     Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

·     Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11    Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 12    Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13    Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 14    Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·      Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

·      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

·      Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

·      weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in den Odenwälder Nachrichten einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 15    Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16    Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 17    Abteilungen

Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter und der Abteilungsschriftführer angehören sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen, Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für

·      Wahl der Ausschussmitglieder

·      Entlastung der Ausschussmitglieder

·      Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein

·      Entlastung

Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- und Stimmrecht.

§ 18    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder erfolgen.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Der neue Rechtsträger muss als gemeinnützig anerkannt sein.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ober-Ramstadt, 14. April 2016